Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Das Edikt ist anzuschlagen:
am Tag der Konkurseröffnung an der Gerichtstafel des Konkursgerichts; eine Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung ist bei den Akten aufzubewahren;
an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts
des gewöhnlichen Aufenthalts des Gemeinschuldners,
des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung), sofern sich diese nicht am Gerichtshofsort befinden;
im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) eines Gemeinschuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, eine Börse befindet, oder wenn der Gemeinschuldner Mitglied oder Besucher einer Börse ist.
(2)Absatz 2,Ein auf die Angaben nach § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen:Ein auf die Angaben nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen:
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;
im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich.
(3)Absatz 3,Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
dem nach der Anschrift des Gemeinschuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Gemeinschuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;
dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesarbeitsamt;
dem nach § 5 Abs. 1 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Arbeitsamt.dem nach Paragraph 5, Absatz eins, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Arbeitsamt.
(4)Absatz 4,Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (Paragraph 100,) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023316
alte Dokumentnummer
N2191429514S