Rechtstracker.at

§ 75 IO

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 7501.07.200230.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 75/2002
§ 7501.01.200030.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 7523.07.199931.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 7501.10.199722.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 7501.07.199430.09.1997 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 7501.01.199130.06.1994 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Das Edikt ist anzuschlagen:
    1. Ziffer eins
      am Tag der Konkurseröffnung an der Gerichtstafel des Konkursgerichts; eine Bestätigung über den Vollzug dieser Anordnung ist bei den Akten aufzubewahren;
    2. Ziffer 2
      an der Gerichtstafel des Bezirksgerichts
      1. Litera a
        des gewöhnlichen Aufenthalts des Gemeinschuldners,
      2. Litera b
        des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung), sofern sich diese nicht am Gerichtshofsort befinden;
    3. Ziffer 3
      im Börselokal, wenn sich am Ort des Sitzes des Unternehmens (der Niederlassung) eines Gemeinschuldners, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, eine Börse befindet, oder wenn der Gemeinschuldner Mitglied oder Besucher einer Börse ist.
  2. Absatz 2,Ein auf die Angaben nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 zu beschränkender Auszug aus dem Edikt ist zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      im Amtsblatt zur Wiener Zeitung;
    2. Ziffer 2
      im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich.
  3. Absatz 3,Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
    2. Ziffer 2
      jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
    3. Ziffer 3
      der Finanzprokuratur;
    4. Ziffer 4
      jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
    5. Ziffer 5
      dem nach der Anschrift des Gemeinschuldners und dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, wenn jedoch der Gemeinschuldner eine juristische Person ist, die ihren Sitz in Wien hat, dem Finanzamt für Körperschaften in Wien;
    6. Ziffer 6
      dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Landesarbeitsamt;
    7. Ziffer 7
      dem nach Paragraph 5, Absatz eins, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zuständigen Arbeitsamt.
  4. Absatz 4,Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (Paragraph 100,) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

Schlagworte

IESG, BGBl. Nr. 324/1977

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023316

alte Dokumentnummer

N2191429514S