Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Ansprüche des Masseverwalters.
§ 82.Paragraph 82,
Der Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen sowie auf eine Belohnung für seine Mühewaltung. Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.Der Masseverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen sowie auf eine Belohnung für seine Mühewaltung. Der Masseverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen, daß er Dritte (Paragraph 81, Absatz 4,) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
Schlagworte
Barauslagen, Entlohnung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023324
alte Dokumentnummer
N2191429522S