Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Stimmrecht bei der Gläubigerversammlung.
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Zur Beschlußfähigkeit einer nach Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfindenden Gläubigerversammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Konkursgläubigern erforderlich, deren stimmberechtigte Forderungen den vierten Teil der Konkursforderungen erreichen.
(2)Absatz 2,Zu Beschlüssen und zu Anträgen nach § 87 Abs. 2 sowie nach § 88 Abs. 1 und 3 bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.Zu Beschlüssen und zu Anträgen nach Paragraph 87, Absatz 2, sowie nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmen, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist.
(3)Absatz 3,Sofern in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Stimmen der bei der Gläubigerversammlung erschienenen Konkursgläubiger zu zählen.
(4)Absatz 4,Mit Ausnahme von Anträgen (Abs. 2) kann in eigener Sache niemand mitstimmen.Mit Ausnahme von Anträgen (Absatz 2,) kann in eigener Sache niemand mitstimmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023334
alte Dokumentnummer
N2191429532S