Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 94.Paragraph 94,
Konkursgläubigern, die erst nach der Konkurseröffnung die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie die Forderung auf Grund eines vor der Konkurseröffnung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.
Schlagworte
Gläubigerversammlung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023336
alte Dokumentnummer
N2191429534S