Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Untersagung der Ausführung von Beschlüssen.
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind vom Masseverwalter dem Konkursgericht unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Das Konkursgericht kann die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses untersagen, bis die Gläubigerversammlung über den Gegenstand Beschluß gefaßt hat.
(3)Absatz 3,Das Gericht hat die Ausführung eines Beschlusses des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder jedes Mitglieds des Gläubigerausschusses zu untersagen, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen.
(4)Absatz 4,In dringenden Fällen kann das Gericht zur Unterbindung eines offenbaren Nachteils den Beschluß des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch eine andere Verfügung ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023337
alte Dokumentnummer
N2191429535S