Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung sind zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung eintritt.
(3)Absatz 3,Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit tunlich, in die Verhandlung einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
NOR12023348
alte Dokumentnummer
N2191429546S