Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses
vorbehaltene Geschäfte,
mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.
§ 116.Paragraph 116,
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500 000 S handelt, die Entscheidung:
über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache, eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners;
über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen;
über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer;
über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners;
über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern.
Anmerkung
ÜR: Art. XLI Z 8, BGBl. Nr. 343/1989.
Schlagworte
Aussonderungsanspruch, Absonderungsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023358
alte Dokumentnummer
N2191429556S