Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 137.Paragraph 137,
(1)Absatz eins,Die Schlußverteilung darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Masse zurückfallen werden.
(2)Absatz 2,Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, daß die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist von dem gerichtlichen Erlage des auf die Forderung entfallenden Betrages Umgang zu nehmen.
(3)Absatz 3,Gläubiger, die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden bei der Schlußverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Masseverwalter vor Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Konkursgericht genehmigt worden ist.Gläubiger, die gemäß Paragraph 132,, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden bei der Schlußverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Masseverwalter vor Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Konkursgericht genehmigt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023379
alte Dokumentnummer
N2191429577S