Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Achter Abschnitt.
Zwangsausgleich.
Antrag und Einleitung des Verfahrens.
§ 140.Paragraph 140,
(1)Absatz eins,Der Gemeinschuldner (§ 164, Absatz 1) kann im Laufe des Konkursverfahrens den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stellen. Im Antrage ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.Der Gemeinschuldner (Paragraph 164,, Absatz 1) kann im Laufe des Konkursverfahrens den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stellen. Im Antrage ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.
(2)Absatz 2,Wird ein solcher Antrag gestellt und vom Konkursgerichte nicht als unzulässig zurückgewiesen, so kann das Konkursgericht nach Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, daß mit der Verwertung der Konkursmasse bis zur Beschlußfassung durch die Gläubigerversammlung innegehalten wird.
(3)Absatz 3,Im Konkurse einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft, Genossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023382
alte Dokumentnummer
N2191429580S