Rechtstracker.at

§ 142 IO

Fassungen
01.01.1983 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 370/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 142 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 14201.01.198330.06.2010 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 370/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Vorprüfung.

Paragraph 142,

Das Konkursgericht kann einen Ausgleichsantrag nach Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:

  1. Ziffer eins
    wenn der Gemeinschuldner in den letzten fünf Jahren in Konkurs verfallen war oder wenn der Konkurs nur mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;
  2. Ziffer 2
    wenn in dieser Zeit ein nach der Ausgleichsordnung eröffnetes Ausgleichsverfahren eingestellt oder beendigt worden ist;
  3. Ziffer 3
    wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;
  4. Ziffer 4
    wenn ein Zwangsausgleichsantrag von den Gläubigern abgelehnt oder vom Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Ausgleichstagsatzung zurückgezogen oder wenn der Zwangsausgleich vom Gerichte nicht bestätigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023384

alte Dokumentnummer

N2191429582S