Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 87/1925RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 87/1925
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 148.Paragraph 148,
Die nahen Angehörigen des Gemeinschuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Konkursgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Antrag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.Die nahen Angehörigen des Gemeinschuldners (Paragraph 32,) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Konkursgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Antrag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Gemeinschuldners ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023390
alte Dokumentnummer
N2191429588S