Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148aParagraph 148 a
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Erstreckung der Ausgleichstagsatzung
§ 148a.Paragraph 148 a,
Die Ausgleichstagsatzung kann, abgesehen von dem im § 147 Abs. 2 bezeichneten Fall, auch dann erstreckt werden, wenn der Ausgleichsvorschlag geändert oder bei der Ausgleichstagsatzung ein neuer Vorschlag zugelassen wird (§ 145 Abs. 4), ferner wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird. Die Ausgleichstagsatzung kann, abgesehen von dem im Paragraph 147, Absatz 2, bezeichneten Fall, auch dann erstreckt werden, wenn der Ausgleichsvorschlag geändert oder bei der Ausgleichstagsatzung ein neuer Vorschlag zugelassen wird (Paragraph 145, Absatz 4,), ferner wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.
Schlagworte
Zwangsausgleichstagsatzung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023391
alte Dokumentnummer
N2191429589S