Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153Paragraph 153
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Versagung der Bestätigung.
§ 153.Paragraph 153,
Die Bestätigung ist zu versagen:
wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches unzulässig ist (§ 141);wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches unzulässig ist (Paragraph 141,);
wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des § 150, Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des Paragraph 150,, Absatz 5, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
Schlagworte
Sonderbegünstigung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023396
alte Dokumentnummer
N2191429594S