Rechtstracker.at

§ 157 IO

Fassungen
01.01.1983 bis 28.02.2006 — BGBl. Nr. 370/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 157 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 15701.03.200630.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 8/2006
§ 15701.01.198328.02.2006 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 370/1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006danach: BGBl. I Nr. 8/2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Aufhebung des Konkurses

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Das Konkursgericht hat den Konkurs erst dann aufzuheben, wenn für die nach Paragraph 149, Absatz eins und Paragraph 150, Absatz eins, etwa erforderlichen und die im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.
  2. Absatz 2,Der Konkurs ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die Paragraphen 157 a bis 157 d und 157 g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die Paragraphen 157 e und 157 f, Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (Paragraph 157 d, Absatz eins bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 157 e, Absatz 4,) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
  3. Absatz 3,Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
  4. Absatz 4,Für die Aufhebung des Konkurses gilt im übrigen Paragraph 79,

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023401

alte Dokumentnummer

N2191429599S