Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 157Paragraph 157
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Aufhebung des Konkurses
§ 157.Paragraph 157,
(1)Absatz eins,Das Konkursgericht hat den Konkurs erst dann aufzuheben, wenn für die nach § 149 Abs. 1 und § 150 Abs. 1 etwa erforderlichen und die im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.Das Konkursgericht hat den Konkurs erst dann aufzuheben, wenn für die nach Paragraph 149, Absatz eins und Paragraph 150, Absatz eins, etwa erforderlichen und die im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.
(2)Absatz 2,Der Konkurs ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157d und 157g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und 157f. Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (§ 157d Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.Der Konkurs ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die Paragraphen 157 a bis 157 d und 157 g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die Paragraphen 157 e und 157 f, Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (Paragraph 157 d, Absatz eins bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 157 e, Absatz 4,) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
(3)Absatz 3,Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(4)Absatz 4,Für die Aufhebung des Konkurses gilt im übrigen § 79.Für die Aufhebung des Konkurses gilt im übrigen Paragraph 79,
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023401
alte Dokumentnummer
N2191429599S