Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 157bParagraph 157 b
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 157b.Paragraph 157 b,
(1)Absatz eins,Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
(2)Absatz 2,Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden; Paragraph 81, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)Absatz 3,Der Sachwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine Mühewaltung; dabei ist nebst der angewendeten Mühe insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausgleich erfüllt worden ist; § 125 Abs. 1, 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.Der Sachwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine Mühewaltung; dabei ist nebst der angewendeten Mühe insbesondere zu berücksichtigen, ob der Ausgleich erfüllt worden ist; Paragraph 125, Absatz eins, 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023403
Alte Dokumentnummer
N2191429601S