Rechtstracker.at

§ 158 IO

Fassungen
01.01.1983 bis 28.02.2006 — BGBl. Nr. 370/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 158 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 15801.03.200630.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 8/2006
§ 15801.01.198328.02.2006 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 370/1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006danach: BGBl. I Nr. 8/2006

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Nichtigkeit des Ausgleiches.

Paragraph 158,

  1. Absatz eins,Die Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Ausgleiches rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Ausgleich gewährten Nachlaß sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Ausgleich gegenüber dem Gemeinschuldner oder dritten Personen einräumt.
  2. Absatz 2,Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß (Paragraph 72, Absatz 2,) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften der Paragraphen 74 bis 78 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Konkurseröffnung sowie über die Benachrichtigungen von der Konkurseröffnung finden auf die Wiederaufnahme des Konkurses Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023409

alte Dokumentnummer

N2191429607S