Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166Paragraph 166
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Neunter Abschnitt.
Anderweitige Aufhebung des Konkurses.
Aufhebung des Konkurses mangels
Teilnahme oder Vermögens.Aufhebung des Konkurses mangels, Teilnahme oder Vermögens.
§ 166.Paragraph 166,
(1)Absatz eins,Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß nur ein Konkursgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist der Konkurs nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben.
(2)Absatz 2,Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird (§ 72 Abs. 2).Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird (Paragraph 72, Absatz 2,).
Schlagworte
Konkursaufhebung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023418
alte Dokumentnummer
N2191429616S