Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Prozeßkosten, die Sicherheitsleistung, das Ruhen des Verfahrens, die Gerichtsferien und, soweit § 172 Abs. 3 dritter Satz nichts anderes bestimmt, über die Vertretung durch Rechtsanwälte sind nicht anzuwenden.Die Bestimmungen über die Prozeßkosten, die Sicherheitsleistung, das Ruhen des Verfahrens, die Gerichtsferien und, soweit Paragraph 172, Absatz 3, dritter Satz nichts anderes bestimmt, über die Vertretung durch Rechtsanwälte sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. Paragraphen 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.Für mündliche Verhandlungen gilt Paragraph 59, EO.
(4)Absatz 4,Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit die Konkursordnung nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.
(5)Absatz 5,Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.
(6)Absatz 6,Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023425
alte Dokumentnummer
N2191429623S