Rechtstracker.at

§ 174 IO

Fassungen
01.01.1983 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 370/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 174 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 17401.10.199730.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 17401.01.198330.09.1997 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 174

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 370/1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 114/1997

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Verständigungen.

Paragraph 174,

  1. Absatz eins,Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umtaufschreiben stattfinden.
  2. Absatz 2,Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.
  3. Absatz 3,Im Konkurse von Unternehmungen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichtes die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn durch Mitteilungen in den öffentlichen Blättern für ausreichende Bekanntmachung des wesentlichen Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes gesorgt ist; doch ist auch in diesem Falle, sofern es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023427

alte Dokumentnummer

N2191429625S