Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs (§ 176 K. O.) anfechten, wenn sie den Anfechtungsgrund spätestens bei der Tagsatzung (§ 6) geltend gemacht haben oder ohne Verschulden außerstande waren, ihn rechtzeitig geltend zu machen.Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs (Paragraph 176, K. O.) anfechten, wenn sie den Anfechtungsgrund spätestens bei der Tagsatzung (Paragraph 6,) geltend gemacht haben oder ohne Verschulden außerstande waren, ihn rechtzeitig geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen vom Anschlage des Genehmigungsbeschlusses bei Gericht an einzubringen.
(3)Absatz 3,Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
NOR12023449
alte Dokumentnummer
N2191811731R