Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Ersatz der Auslagen.
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter Ersatz nicht verlangen.
(2)Absatz 2,Dagegen hat ihm der Geschäftsherr mangels anderer Vereinbarung oder eines abweichenden Handelsgebrauches die Auslagen für Porti, Telegramme, Ferngespräche und Musterkoffer sowie die besonderen Barauslagen zu vergüten, die er infolge Auftrages des Geschäftsherrn aufwenden mußte.
Dokumentnummer
NOR12023561
Alte Dokumentnummer
N2192122708S