Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1930Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Anwendbar gemäß Art. 26 iVm Art. 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 41/1969, und hinsichtlich der Sprache, in der die Auslieferungsunterlagen abzufassen sind.Anwendbar gemäß Artikel 26, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, und hinsichtlich der Sprache, in der die Auslieferungsunterlagen abzufassen sind.
Text
Artikel 4.
Die im Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 und in der vorliegenden Vereinbarung bezeichneten Rechtshilfeersuchen, ihre Beilagen und ihre Erledigungsakten, ebenso die Urkunden, die als Grundlage eines Auslieferungsbegehrens beizubringen sind, müssen in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
Anmerkung
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
NOR12023784
Alte Dokumentnummer
N2193012904T