Rechtstracker.at

Art. 5 Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien)

Fassungen
08.01.1931 bis 16.08.2018 — BGBl. Nr. 357/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 508.01.193116.08.2018 BGBl. Nr. 357/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1930,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

08.01.1931BGBl. Nr. 357/1930

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 5.

Die vorliegende Erklärung tritt in Kraft zehn Tage, nachdem sie in den durch die Gesetzgebung der beiden Länder vorgeschriebenen Formen kundgemacht wurde; sie bleibt solange in Wirksamkeit wie der Auslieferungsvertrag vom 12. Jänner 1881, auf den sie sich bezieht.

Urkund dessen haben die zu diesem Behufe gehörig bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Vereinbarung unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 1. Dezember 1930.

Anmerkung

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001784

Dokumentnummer

NOR12023785

Alte Dokumentnummer

N2193012905T