Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1930Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 5.
Die vorliegende Erklärung tritt in Kraft zehn Tage, nachdem sie in den durch die Gesetzgebung der beiden Länder vorgeschriebenen Formen kundgemacht wurde; sie bleibt solange in Wirksamkeit wie der Auslieferungsvertrag vom 12. Jänner 1881, auf den sie sich bezieht.
Urkund dessen haben die zu diesem Behufe gehörig bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Vereinbarung unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 1. Dezember 1930.
Anmerkung
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
NOR12023785
Alte Dokumentnummer
N2193012905T