Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
II. Abschreibung.römisch zwei. Abschreibung.
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden.
(2)Absatz 2,Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12, Absatz 2, GBG 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten auf das abzuschreibende Trennstück nicht beziehen (§ 847 a. b. G. B.).Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (Paragraph 12,, Absatz 2, GBG 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten auf das abzuschreibende Trennstück nicht beziehen (Paragraph 847, a. b. G. B.).
(3)Absatz 3,Eine Anmerkung der Rangordnung hindert die Abschreibung, sofern nicht die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Bescheides vorgelegt wird; in diesem Fall ist die Abschreibung sowie die Bezeichnung der für das Trennstück eröffneten neuen Einlage auf der vorgelegten Ausfertigung zu vermerken.
(4)Absatz 4,Von der Abschreibung und der Eröffnung der neuen Einlage sind alle Beteiligten zu verständigen.
Anmerkung
Zur Anmerkung der Rangordnung siehe §§ 53 ff. GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955.
Schlagworte
Allgemeines Grundbuchsgesetz, ABGB; JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Dokumentnummer
NOR12023809
Alte Dokumentnummer
N2193019137R