Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Beachte
Im Abs. 2 ist den Worten "Sonn- oder Feiertage" durch dasIm Absatz 2, ist den Worten "Sonn- oder Feiertage" durch das
Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl.
Nr. 254/1983, derogiert worden.Nr. 254 aus 1983,, derogiert worden.
Text
§ 6. (1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.Paragraph 6, (1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
(2)Absatz 2,Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Die "Ferialtage" entsprechen heute den Gerichtsferien.
Dokumentnummer
NOR12023812
Alte Dokumentnummer
N2193019140R