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§ 6 LiegTeilG

Fassungen
07.04.1930 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 3/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 607.04.193031.12.2004 BGBl. Nr. 3/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.04.1930BGBl. Nr. 3/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Beachte

Im Absatz 2, ist den Worten "Sonn- oder Feiertage" durch das

Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl.

Nr. 254 aus 1983,, derogiert worden.

Text

Paragraph 6, (1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

  1. Absatz 2,Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen Ferial-, Sonn- oder Feiertage sowie die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Die "Ferialtage" entsprechen heute den Gerichtsferien.

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12023812

Alte Dokumentnummer

N2193019140R