Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,
Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.
§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden: Paragraph 15, Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:
auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;
auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anglage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind.
Anmerkung
ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944.
Schlagworte
Straßenanlage, Weganlage, Bewässerungsanlage, Entwässerungsanlage,
Kanalisationsanlage
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2008
Dokumentnummer
NOR12023820
Alte Dokumentnummer
N2193019149R