Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 216/1944Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 216/1944
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22. (1) Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten landtäflichen oder im Eisenbahnbuch oder Bergbuch eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.Paragraph 22, (1) Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten landtäflichen oder im Eisenbahnbuch oder Bergbuch eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.
(2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch den Ersten Abschnitt § 5, dRGBl. I S 216/1944)Anmerkung, Aufgehoben durch den Ersten Abschnitt Paragraph 5,, dRGBl. römisch eins S 216 aus 1944,)
Anmerkung
1. Im Bergbuch können Liegenschaften nicht mehr eingetragen werden.
2. ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2008
Dokumentnummer
NOR12023827
Alte Dokumentnummer
N2193019156R