Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
IV. Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmapperömisch vier. Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe
mit dem Grundkataster.
§ 26. Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben. Paragraph 26, Soweit die Eintragungen im Gutsbestandsblatte des Grundbuches sich auf Tatsachen beziehen, die aus dem Grundkataster ersichtlich sind, hat das Gericht Veränderungen auf Grund des Anmeldungsbogens ohne Einvernehmung der Parteien von Amts wegen durchzuführen, wenn sich aus dem Grundbuchsstande keine Hindernisse ergeben.
Anmerkung
§ 26 ist für das automationsunterstützte Grundbuch gegenstandslos
(vgl. § 2 Abs. 2 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
Schlagworte
Grundbuchsumstellungsgesetz, ADV
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2008
Dokumentnummer
NOR12023832
Alte Dokumentnummer
N2193019161R