Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rabattgesetz - Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 120/1934 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992dRGBl. römisch eins S 120 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Erster Abschnitt
Barzahlungsnachlässe
1. Einlösung der Gutscheine
§ 1.Paragraph eins,
Wird ein Barzahlungsnachlaß durch Ausgabe von Gutscheinen gewährt, so müssen die Gutscheine entweder von dem nachlaßgewährenden Gewerbetreibenden selbst oder von einer Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Rabattgesetzes eingelöst werden, deren Mitglied der nachlaßgewährende Gewerbetreibende sein muß. Wird ein Barzahlungsnachlaß durch Ausgabe von Gutscheinen gewährt, so müssen die Gutscheine entweder von dem nachlaßgewährenden Gewerbetreibenden selbst oder von einer Vereinigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 des Rabattgesetzes eingelöst werden, deren Mitglied der nachlaßgewährende Gewerbetreibende sein muß.
Schlagworte
Rabattgesetz, dRGBl. I S 1011/1933
Dokumentnummer
NOR12024204
Alte Dokumentnummer
N2193410681T