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§ 3 Rabattgesetz - Durchführungsverordnung

Fassungen
01.03.1940 bis 31.03.1992 — dRGBl. I S 120/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.194031.03.1992 dRGBl. I S 120/1934 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 120 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1940dRGBl. I S 120/1934

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3,

Die Vereinigungen haben die aus dem Verkauf der Gutscheine eingehenden Beträge als zweckgebundenes, ihnen zu treuen Händen anvertrautes Vermögen zu verwalten. Sie haben die Beträge zur Einlösung der ausgegebenen Gutscheine bereitzuhalten und zu verwenden. Die Beträge sind bei Sparkassen oder Banken sicher anzulegen; sie dürfen weder langfristig festgelegt noch zu wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken (z. B. als Betriebsvermögen oder in Warenbeständen) angelegt werden.

Gesetzesnummer

10001828

Dokumentnummer

NOR12024205

Alte Dokumentnummer

N2193410682T