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§ 6 Rabattgesetz - Durchführungsverordnung

Fassungen
01.03.1940 bis 31.03.1992 — dRGBl. I S 120/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.03.194031.03.1992 dRGBl. I S 120/1934 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 120 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1940dRGBl. I S 120/1934

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 4, Absatz 2, des Rabattgesetzes vorgeschriebene Pflichtprüfung hat sich auf die gesamte Geschäftsgebarung der Vereingung während der Dauer des Geschäftsjahres, insbesondere darauf zu erstrecken, daß die Einlösung der ausgegebenen Gutscheine gesichert ist. ferner ist darauf zu achten, daß den in den Paragraphen 2, 3 und 4 dieser Verordnung aufgestellten Erfordernissen genügt ist und daß die sachlichen und persönlichen Unkosten möglichst niedrig gehalten werden und zu dem Geschäftsumfang und Ausgabenkreis der Vereinigung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung hat für jedes Geschäftsjahr besonders zu erfolgen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
  3. Absatz 3,Die Prüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Schlagworte

Rabattgesetz, dRGBl. I S 1011/1933

Gesetzesnummer

10001828

Dokumentnummer

NOR12024208

Alte Dokumentnummer

N2193410685T