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§ 8 Rabattgesetz - Durchführungsverordnung

Fassungen
01.03.1940 bis 31.03.1992 — dRGBl. I S 120/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.03.194031.03.1992 dRGBl. I S 120/1934 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 120 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1940dRGBl. I S 120/1934

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Die Geltung des Absatz 2, ist im Hinblick auf Artikel 18, B-VG,

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, fraglich.

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung kann auch einem Prüfungsverband von Rabattsparvereinigungen oder einem Revisionsverband gewerblicher Genossenschaften (Paragraph 54, des Genossenschaftsgesetzes) übertragen werden. In diesem Fall muß der Verbandsprüfer die Voraussetzungen zu a, b, c oder d des Paragraph 7, erfüllen oder eine mehrjährige Tätigkeit als Verbandsprüfer nachweisen. Der Reichswirtschaftsminister kann gegen die Übertragung der Prüfung an einen der im Satz 1 genannten Prüfungsverbände Einspruch erheben. Der Prüfungs- oder Revisionsverband haftet für einen durch eine Pflichtverletzung seines Verbandsprüfers etwa entstehenden Schaden.
  2. Absatz 2,Der Reichswirtschaftsminister kann die Vereinigungen zu einem Prüfungsverband zusammenschließen oder einzelne Vereinigungen an einen bereits bestehenden derartigen Verband anschließen, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die übrigen Rechtsverhältnisse des Verbandes regeln und ihn seiner Aufsicht unterstellen.

Gesetzesnummer

10001828

Dokumentnummer

NOR12024210

Alte Dokumentnummer

N2193410687T