Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rabattgesetz - Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 120/1934 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992dRGBl. römisch eins S 120 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die Vereinigung hat den Bericht des Prüfers gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 des Rabattgesetzes ihren Mitgliedern dadurch zugänglich zu machen, daß sie ihnen einen Abdruck übersendet oder die Urschrift oder Abschrift in ihren Geschäftsräumen mindestens einen Monat lang auslegt. Der Zeitraum, während dessen der Bericht ausliegt, ist den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Die Vereinigung hat den Bericht des Prüfers gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Satz 3 des Rabattgesetzes ihren Mitgliedern dadurch zugänglich zu machen, daß sie ihnen einen Abdruck übersendet oder die Urschrift oder Abschrift in ihren Geschäftsräumen mindestens einen Monat lang auslegt. Der Zeitraum, während dessen der Bericht ausliegt, ist den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
Schlagworte
Rabattgesetz, dRGBl. I S 1011/1933
Dokumentnummer
NOR12024211
Alte Dokumentnummer
N2193410688T