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§ 10 Rabattgesetz - Durchführungsverordnung

Fassungen
01.03.1940 bis 31.03.1992 — dRGBl. I S 120/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.03.194031.03.1992 dRGBl. I S 120/1934 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 120 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1940dRGBl. I S 120/1934

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ist die Vereinigung in das Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so hat sie jeweils dem zuständigen Registergericht einen Abdruck des Prüfungsberichtes zu übersenden und mitzuteilen, wann die Prüfung stattgefunden hat. Das Registergericht hat darüber zu wachen, daß die Pflichtprüfung alljährlich stattfindet. Es kann nach Ablauf des Geschäftsjahres den Beteiligten unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist den Bericht einzureichen. Die Vorschriften der Paragraphen 132 bis 139 des Reichsgesetzes über die Angelegeneheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
  2. Absatz 2,Ist die Vereinigung durch staatliche Verleihung rechtsfähig, so hat sie der zuständigen Verwaltungsbehörde einen Abdruck des Prüfungsberichtes zu übersenden und mitzuteilen, wann die Prüfung stattgefunden hat. Die Vorschriften des Absatz eins, Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Wird innerhalb der bestimmten Frist der Verpflichtung nicht genügt, so ist die angedrohte Strafe festzusetzen; gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe ist die Aufsichtsbeschwerde zulässig.
  3. Absatz 3,Vereinigungen im Sinne des Absatz eins, haben dem zuständigen Registergericht, Vereinigungen im Sinne des Absatz 2, der zuständigen Verwaltungsbehörde ihren Geschäftsbetrieb unverzüglich anzumelden.

Schlagworte

FGG, dRGBl. S 189/1898

Gesetzesnummer

10001828

Dokumentnummer

NOR12024212

Alte Dokumentnummer

N2193410689T