Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rabattgesetz - Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 120/1934 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992dRGBl. römisch eins S 120 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Zweiter Abschnitt
Sondernachlässe
§ 12.Paragraph 12,
Bei Lieferungen an Behörden oder Einrichtungen des Reichs, der Länder, der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, an die Reichsbank oder an Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern kann ein Sondernachlaß oder Sonderpreis gemäß § 9 Ziffer 2 des Rabattgesetzes auch dann gewährt werden, wenn die Lieferung unter den von der zuständigen Beschaffungsstelle ausgestellten Bedingungen erfolgt. Bei Lieferungen an Behörden oder Einrichtungen des Reichs, der Länder, der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, an die Reichsbank oder an Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern kann ein Sondernachlaß oder Sonderpreis gemäß Paragraph 9, Ziffer 2 des Rabattgesetzes auch dann gewährt werden, wenn die Lieferung unter den von der zuständigen Beschaffungsstelle ausgestellten Bedingungen erfolgt.
Schlagworte
Rabattgesetz, dRGBl. I S 1011/1933
Dokumentnummer
NOR12024214
Alte Dokumentnummer
N2193410691T