Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsnovelle 1934
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/1934 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
Nach dem BehÜG, StGBl. Nr. 94/1945, ist statt des BundeskanzlersNach dem BehÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,, ist statt des Bundeskanzlers
nunmehr der Bundesminister für Inneres zuständig.
Text
§ 8. (1) Behörde im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ist das Bundeskanzleramt, wenn es sich aber um eine Genossenschaft handelt, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt ist, das Bundesministerium für Finanzen.Paragraph 8, (1) Behörde im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ist das Bundeskanzleramt, wenn es sich aber um eine Genossenschaft handelt, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt ist, das Bundesministerium für Finanzen.
(2)Absatz 2,Die Behörde (Absatz 1) hat vor Erlassung des Bescheides das Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien zu pflegen.
(3)Absatz 3,Die Kosten eines von der Behörde zugezogenen Sachverständigen fallen der antragstellenden Genossenschaft zur Last.
Schlagworte
Behörden-Überleitungsgesetz
Dokumentnummer
NOR12024239
Alte Dokumentnummer
N2193422737S