Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Erster Teil
Ausgleichsverfahren
Erster Abschnitt.
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
Antrag
§ 1. (1) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (§§ 66 und 67 KO) vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird.Paragraph eins, (1) Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (Paragraphen 66 und 67 KO) vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird.
§ 69 Abs. 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.
Dokumentnummer
NOR12024248
Alte Dokumentnummer
N2193426624S