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§ 20 AO

Fassungen
14.09.1934 bis 31.12.1996 — BGBl. II Nr. 221/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2026.04.200730.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 2001.01.199725.04.2007 § → § BGBl. Nr. 753/1996
§ 2014.09.193431.12.1996 BGBl. II Nr. 221/1934 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

14.09.1934BGBl. II Nr. 221/1934

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 753/1996

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Paragraph 20, (1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Schuldner des Ausgleichsschuldners geworden oder wenn die Forderung gegen den Ausgleichsschuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.

  1. Absatz 2,Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024268

Alte Dokumentnummer

N2193426644S