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§ 20b AO

Fassungen
01.01.1983 bis 28.02.1994 — BGBl. Nr. 370/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20b01.10.199730.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 20b01.03.199430.09.1997 § → § BGBl. Nr. 153/1994
§ 20b01.01.198328.02.1994 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 370/1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994danach: BGBl. Nr. 153/1994

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Paragraph 20 b, (1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

  1. Absatz 2,Der Schuldner bedarf zum Rücktritt der vorherigen Ermächtigung des Ausgleichsgerichts. Sie muß innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses beantragt werden. Vor der Entscheidung hat das Gericht, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter und den Vertragsgegner zu vernehmen. Die Ermächtigung ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrages das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte und der Rücktritt vom Vertrag dem Vertragsgegner keinen unverhältnismäßigen Schaden bringt. Der Ermächtigungsbeschluß ist dem Schuldner, dem Ausgleichsverwalter und dem Vertragsgegner zuzustellen; gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 3,Der Schuldner kann von der Ermächtigung zum Rücktritt vom Vertrag nur innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung des Ermächtigungsbeschlusses, keinesfalls aber nach dem Beginn der Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag Gebrauch machen.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024270

Alte Dokumentnummer

N2193426646S