Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
Text
Erstreckung der Ausgleichstagsatzung.
§ 45. (1) Die Ausgleichstagsatzung kann, abgesehen von den im § 42, Absatz 2, bezeichneten Falle, auch dann erstreckt werden, wenn der Ausgleichsvorschlag geändert oder bei der Ausgleichstagsatzung ein neuer Vorschlag zugelassen wird (§ 37, Absatz 2), ferner wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlages führen wird.Paragraph 45, (1) Die Ausgleichstagsatzung kann, abgesehen von den im Paragraph 42,, Absatz 2, bezeichneten Falle, auch dann erstreckt werden, wenn der Ausgleichsvorschlag geändert oder bei der Ausgleichstagsatzung ein neuer Vorschlag zugelassen wird (Paragraph 37,, Absatz 2), ferner wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlages führen wird.
(2)Absatz 2,Hat das Ausgleichsgericht das Ausbleiben des Schuldners von der Ausgleichstagsatzung als gerechtfertigt erklärt (§ 37, Absatz 1), so kann diese vertagt werden, wenn die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Ausgleichsgericht verlangt wird (§ 38, Absatz 2).Hat das Ausgleichsgericht das Ausbleiben des Schuldners von der Ausgleichstagsatzung als gerechtfertigt erklärt (Paragraph 37,, Absatz 1), so kann diese vertagt werden, wenn die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Ausgleichsgericht verlangt wird (Paragraph 38,, Absatz 2).
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV Abs. 11, BGBl. Nr. 628/1991.