Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
§ 51. Die Bestätigung kann versagt werden: Paragraph 51, Die Bestätigung kann versagt werden:
wenn die dem Schuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht;
wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen.
Dokumentnummer
NOR12024306
Alte Dokumentnummer
N2193426682S