Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Ausländische Maßnahmen
§ 78. Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Ausgleichsverfahren entsprechenden Verfahrens getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 82, 84 EO. Paragraph 78, Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Ausgleichsverfahren entsprechenden Verfahrens getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten Paragraphen 79 bis 82, 84 EO.
Dokumentnummer
NOR12024334
Alte Dokumentnummer
N2193426710S