Rechtstracker.at

§ 80 AO

Fassungen
01.01.1983 bis 28.02.1994 — BGBl. Nr. 370/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8001.03.199430.09.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997
§ 8001.01.198328.02.1994 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 370/1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Paragraph 80, (1) Der Antrag muß enthalten:

  1. Ziffer eins
    Angaben über
    1. Litera a
      die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;
    2. Litera b
      die zur Fortführung des Unternehmens nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;
    3. Litera c
      das Vorhaben, die drohende Schließung des Unternehmens mit Hilfe des Vorverfahrens oder durch dieses in Verbindung mit einem anschließenden Insolvenzverfahren zu vermeiden;
  2. Ziffer 2
    eine Erklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
  1. Absatz 2,Der Schuldner kann beantragen, daß die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
  2. Absatz 3,Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (Paragraph 2,) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden.
  3. Absatz 4,Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen Paragraph 2, Absatz 2 bis 8,

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024336

Alte Dokumentnummer

N2193426712S