Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
§ 80. (1) Der Antrag muß enthalten:Paragraph 80, (1) Der Antrag muß enthalten:
Angaben über
die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;
die zur Fortführung des Unternehmens nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;
das Vorhaben, die drohende Schließung des Unternehmens mit Hilfe des Vorverfahrens oder durch dieses in Verbindung mit einem anschließenden Insolvenzverfahren zu vermeiden;
eine Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2.eine Erklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Der Schuldner kann beantragen, daß die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
(3)Absatz 3,Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (§ 2) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden.Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (Paragraph 2,) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden.
(4)Absatz 4,Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen § 2 Abs. 2 bis 8.Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen Paragraph 2, Absatz 2 bis 8,
Dokumentnummer
NOR12024336
Alte Dokumentnummer
N2193426712S