Rechtstracker.at

§ 86 AO

Fassungen
01.01.1983 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 370/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8601.07.199430.09.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997
§ 8601.01.198330.06.1994 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 370/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Tagsatzung

Paragraph 86, (1) Zu Beginn der Tagsatzung hat der vorläufige Verwalter im Sinn der Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 85, zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, des Landesarbeitsamts und die nach Paragraph 85, Absatz 2, erstatteten Äußerungen sind zu verlesen. Das Gericht hat sodann mit den Erschienenen die im Paragraph 85, Absatz eins, bezeichneten und alle übrigen für die Beurteilung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebenden Umstände zu erörtern.

  1. Absatz 2,In der Tagsatzung können der Schuldner und Dritte (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 5,) mit Gläubigern gerichtliche Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der Sonderbegünstigung (Paragraph 47,) verstößt.
  2. Absatz 3,Beschränkt ein Dritter sein Versprechen, die Haftung für Ausfälle zu übernehmen, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben können, auf die in der Tagsatzung erschienenen Gläubiger sowie auf solche, die nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, so gilt dies nicht als unzulässige Sonderbegünstigung.
  3. Absatz 4,Gläubiger, die in der Tagsatzung nicht erschienen sind und auch nicht nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, können sich auf Ausfälle, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben, nicht berufen.
  4. Absatz 5,Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, zu laden.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024342

Alte Dokumentnummer

N2193426718S