Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Einstellung
§ 90. (1) Das Vorverfahren ist einzustellen:Paragraph 90, (1) Das Vorverfahren ist einzustellen:
wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (§ 80 Abs. 3) abgewiesen wird;wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (Paragraph 80, Absatz 3,) abgewiesen wird;
wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag gestellt hat und
ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;
der im § 67 Abs. 1 Z 3 bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;
wenn nach Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag noch ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt.
(2)Absatz 2,Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4)Absatz 4,Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12024346
Alte Dokumentnummer
N2193426722S