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§ 90 AO

Fassungen
01.01.1983 bis 28.02.1994 — BGBl. Nr. 370/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9001.03.199430.09.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997
§ 9001.01.198328.02.1994 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 370/1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Einstellung

Paragraph 90, (1) Das Vorverfahren ist einzustellen:

  1. Ziffer eins
    wenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (Paragraph 80, Absatz 3,) abgewiesen wird;
  2. Ziffer 2
    wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag gestellt hat und
    1. Litera a
      ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;
    2. Litera b
      der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;
  3. Ziffer 3
    wenn nach Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag noch ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt.
  1. Absatz 2,Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 3,Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 4,Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024346

Alte Dokumentnummer

N2193426722S