Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.1936 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2003
§ 1501.07.193630.06.2003 BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1936BGBl. Nr. 111/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 32/2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Vervielfältigungsrecht.

Paragraph 15, (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen.

  1. Absatz 2,Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
  2. Absatz 3,Solchen Schallträgern stehen der wiederholbaren Wiedergabe von Werken dienende Mittel gleich, die ohne Schallaufnahme durch Lochen, Stanzen, Anordnen von Stiften oder auf ähnliche Art hergestellt werden (Drehorgeln, Spieldosen u. dgl.).
  3. Absatz 4,Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.

Anmerkung

Übergangsbestimmungen: § 106 Abs. 2, §§ 107, 108.

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024416

Alte Dokumentnummer

N2193612144R