Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht.
§ 24. (1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18 dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).Paragraph 24, (1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den Paragraphen 14 bis 18 dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).
(2)Absatz 2,Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmungen: §§ 102, 103, 108.
2. ÜR: Art. III Abs. 3 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953,
Art. II Abs. 3 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr. 492/1972.
Dokumentnummer
NOR12024425
Alte Dokumentnummer
N2193612153R