Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
01.07.1936 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2003
§ 4401.07.193630.06.2003 BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1936BGBl. Nr. 111/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 32/2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 44, (1) Einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen dürfen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vervielfältigung ausdrücklich verboten wird. Zu einem solchen Verbot genügt der Vorbehalt der Rechte bei dem Aufsatz oder am Kopfe der Zeitung oder Zeitschrift.

  1. Absatz 2,In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze, deren Vervielfältigung nach Absatz 1 zulässig ist, dürfen auch öffentlich vorgetragen und durch Rundfunk gesendet werden.
  2. Absatz 3,Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Für solche Presseberichte gilt Paragraph 79,

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.

Schlagworte

Presse

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024446

alte Dokumentnummer

N2193612174R