Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
§ 46. Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung: Paragraph 46, Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung:
wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z. 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2, Z. 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Z 1: sg. "kleines Zitat".
3. Z 2: sg. "großes Zitat".
4. Zum Begriff der Veröffentlichung und des Erscheinens siehe
§§ 8 und 9.
5. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
Dokumentnummer
NOR12024448
alte Dokumentnummer
N2193612176R