Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.07.1936 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.07.200330.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015
§ 4601.07.193630.06.2003 BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1936BGBl. Nr. 111/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 32/2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 46, Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung:

  1. Ziffer eins
    wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
  2. Ziffer 2
    wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im Paragraph 2,, Ziffer 3,, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Z 1: sg. "kleines Zitat".
3. Z 2: sg. "großes Zitat".
4. Zum Begriff der Veröffentlichung und des Erscheinens siehe
§§ 8 und 9.
5. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024448

alte Dokumentnummer

N2193612176R