Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Text
Lieferungswerke.
§ 63. Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Abteilungen (Lieferungen) veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung der letzten Lieferung berechnet. Paragraph 63, Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Abteilungen (Lieferungen) veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung der letzten Lieferung berechnet.
Anmerkung
Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.
Dokumentnummer
NOR12024469
alte Dokumentnummer
N2193612197R